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Rente

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com

25.02.2022 - Artikel

Rente

In Rentenangelegenheiten können die Auslandsvertretungen nur Rat und allgemeine Auskünfte erteilen. Renten- und andere Anträge auf Sozialleistungen können durch die Auslandsvertretung entgegengenommen und weitergeleitet werden. Einen guten Überblick über die Rentenversicherung bietet die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Lebensbescheinigung

Im Sudan lebende Rentenbezieher bekommen einmal im Jahr das Formular Lebensbescheinigung zugeschickt. Diese Lebensbescheinigung muss der Rentenberechtigte eigenhändig unterschreiben und die Unterschrift dann im Regelfall von einer Behörde bzw. autorisierten Stelle des Wohnlandes bestätigen lassen.

Die Bestätigung kann zum Beispiel von einem Notar, der Sozialversicherungsstelle oder Arzt vorgenommen werden. Weitere mögliche Stellen bzw. Behörden finden Sie auf dem Formular der Lebensbescheinigung. Lebensbescheinigungen können in Ausnahmefällen von einem Konsularbeamten der Botschaft bestätigt werden. Für die Bestätigung ist persönliche Vorsprache erforderlich.

Sollten Sie das Formular Lebensbescheinigung einmal nicht wie gewohnt erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Rentenversicherungsträger in Deutschland.

Bitte vergewissern Sie sich, dass Ihr Rentenversicherungsträger stets Ihre aktuelle Adresse hat. Sollte sich Ihre Anschrift geändert haben, können Sie die Änderung Ihrem Rentenversicherungsträger direkt mitteilen oder einfach auf den Link zur Deutschen Post klicken.

Wird die Lebensbescheinigung nicht fristgerecht zurück gesandt, wird die Rentenzahlung unterbrochen.

Zur Bestätigung der Lebensbescheinigung durch einen Konsularbeamten können Sie sonntags bis donnerstags, zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr, unter Vorlage der Lebensbescheinigung und eines gültigen Ausweisdokuments (ID oder Reisepass) ohne vorherige Terminvereinbarung an der Botschaft Khartum vorsprechen.

Besteuerung von Renten

Seit 2005 sind auch im Ausland lebende Rentner mit aus Deutschland bezogenen Renteneinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen ab 2009 außerdem bestimmte, aus Deutschland bezogene Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Ob es zu einer Besteuerung dieser Einkünfte in Deutschland kommt, ist jedoch davon abhängig, ob die Vorschriften des jeweils anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Rentners eine Besteuerung durch Deutschland als Quellenstaat vorsehen.

Informationen hierzu erhalten Sie beim Finanzamt Neubrandenburg.

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