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Familienangelegenheiten

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Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com

12.04.2021 - Artikel

Allgemeine Hinweise

In vielen Fällen besteht ein Bedürfnis nach Informationen über ausländisches Recht. Die Auskunftserteilung über ausländisches Recht ist eine besondere Aufgabe der Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige im Bundesverwaltungsamt. Dazu gehört auch die Dokumentation und Information über binationale Ehen und Partnerschaften. Wegen der zahlreichen zu beachtenden Besonderheiten bei der Eheschließung mit Personen islamischer Religionszugehörigkeit ist dem Bereich Islamische Eheverträge eine besondere Informationsschrift gewidmet. Ebenfalls verfügbar ist die Broschüre Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa.

Ehe und Partnerschaft

Die Frage der Wirksamkeit einer im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich stellt sich oft als Vorfrage im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Visumerteilung o.ä.). Diese Vorfrage wird in der Regel von der jeweils zuständigen Behörde in eigener Verantwortung beantwortet.

Der Bürgerservice des Auswärtigen Amts beantwortet Fragen zum Thema internationale Eheschließung hier.

Geburt und Namensgebung

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Zum 1. November 2017 änderte sich die Zuständigkeit der deutschen Standesämter für die Beurkundung von Auslandsgeburten und weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten. Anträge werden von nun an jeweils an das Standesamt Ihres letzten Inlandswohnsitzes (bisher: Standesamt I in Berlin) weitergeleitet, sofern Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind. Das Standesamt I in Berlin ist fortan nur noch zuständig, wenn Sie noch niemals in Deutschland wohnhaft waren.

Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Geburtsanzeige, jedoch gibt es eine Ausnahme für Kinder, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Für deutsche Staatsangehörige, die ab dem 01.01.2000 bereits im Ausland geboren wurden, gilt: Deren Kinder erwerben bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern die Geburt des Kindes binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzeigen.

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister / Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder

Bitte füllen Sie das für Ihr Anliegen notwendige Formular, wenn möglich am PC, aus und bringen es ausgedruckt zum Termin mit (bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann):

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister

Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder

Bitte vereinbaren Sie einen Vorsprachetermin über das Online-Terminsystem der Botschaft Khartum in der Kategorie Beantragung eines Reisepasses / Namenserklärung.

Nach deutschem Recht erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. In Fällen, wo die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und ein anderer Familienname für das Kind als der der Mutter gewünscht wird, müssen die Eltern eine Namenserklärung im Rahmen der Geburtsanzeige abgeben.

Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung auf Seite 4. Sofern beide Elternteile ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind, kann für die Namensführung des Kindes nur deutsches Recht gewählt werden (1. Kästchen auf Seite 4 des Antrags - § 1617/1617b BGB). Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils treffen (3. Kästchen auf Seite 4 des Antrags – Art. 10 (3) EGBGB).

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen in beglaubigter Kopie mit einem Satz einfacher Kopien ein (bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können!):

  • sudanesische Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern und ggf. Heiratsvertrag
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-sudanesische-Staatsangehörige zudem den gültigen Aufenthaltstitel (iqama)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, sudanesische Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
  • ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • ggf. Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde
  • ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Wenn die vorzulegenden Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, muss zusätzlich eine Übersetzung vorgelegt werden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Was kostet die Geburtsanzeige/Namenserklärung?

Die an der Botschaft Khartum anfallenden Gebühren für die Geburtsanzeige/Namenserklärung und die notwendigen Kopiebeglaubigungen können Sie hier entnehmen.

Für die Beantragung der Eintragung im standesamtlichen Register fallen Gebühren bei dem zuständigen deutschen Standesamt an, die nicht bei der deutschen Auslandsvertretung entrichtet werden können. Die Gebühr für die Beantragung der Eintragung im standesamtlichen Register ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten.
Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren (auch für die Ausstellung entsprechender Urkunden) ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und kann im Regelfall der Homepage des zuständigen Standesamtes entnommen werden. Die im Land Berlin aktuell festgelegten Gebühren können auf der Homepage des Standesamts I in Berlin eingesehen werden.
Die Gebühren werden gesondert angefordert. Bitte die Zahlungsaufforderung abwarten und keinesfalls eine Gebührenvorauszahlung leisten.

Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.

Wie lange dauert es, bis die Geburtsurkunde ausgestellt wird?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit mindestens drei Jahre beträgt. Sofern eine Namenserklärung erforderlich ist, wird der Geburtsname des Kindes unabhängig von der Geburtsanzeige nach etwa zwei bis drei Monaten vom Standesamt I in Berlin bestätigt.

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